Satzung

Förderverein für Bargau (FVB) e.V.

Vorbemerkung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Datenschutz

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Organe des Vereins und Haftung der Organmitglieder und Vertreter

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

§ 10 Ausschüsse

§ 11 Kassenprüfer

§ 12 Ordnungen

§ 13 Auflösung des Vereins

Vorbemerkung

Die in dieser Satzung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Die weibliche und männliche Form ist in dieser Satzung einander gleichgestellt. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit kann auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet werden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für Bargau“ (kurz: FVB). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ im Namen tragen.
  1. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd, im Stadtteil Bargau.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Vereinszweck ist die Förderung des Sports und der Kultur durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, nämlich für den als gemeinnützig anerkannten Turnverein Bargau 1902 e.V. Dessen Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports und der Kultur.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Kosten und Auslagen werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 3 Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Datenschutz

Mitglieder müssen sich nicht zwingend aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Verein zu richten ist.
  1. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden der minderjährigen Vereinsmitglieder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird der von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag fällig.

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, wie Gebühren und Dienstleistungen, verpflichtet. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
  1. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  1. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
  1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
  2. die Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
  3. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

  1. Strafbestimmungen:

Sämtliche Mitglieder des Vereins obliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Ausschluss gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  1. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

  1. grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins,
  2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschuss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Organe des Vereins und Haftung der Organmitglieder und Vertreter

  1. Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
  1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für den Stadtteil Bargau.
  1. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die per Akklamation (Abstimmung per Handzeichen) erfolgt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 7 entsprechend.
  1. Stimmberechtigt sind Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

§ 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands,
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstands,
  4. Wahl des Vorstands,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins,
  8. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss,
  9. Verabschiedung der Beitragsordnung und Kenntnisnahme weiterer Ordnungen gem. § 12. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 9 Vorstand

  1. Der (Gesamt-)Vorstand besteht aus:
  1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
  2. dem Schriftführer,
  3. dem Kassenwart,
  4. mindestens 3 Beiräten.

  1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden die zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Sie sind alleine vertretungsberechtigt und können bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.

  2. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder des Vorstands untereinander.
  1. Die Vorstandsmitglieder können für die Erledigung der Aufgaben die Bildung von Ausschüssen und Ausschussmitglieder vorschlagen und einsetzen.
  1. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  1. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

§ 10 Ausschüsse

  1. Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben selbständig und können sich eigene Ordnungen geben.
  1. Der Vorstand ist nach Bedarf jederzeit berechtigt, Ausschüsse und Abteilungsversammlungen einzuberufen und den Versammlungsvorsitz zu übernehmen. Er hat Stimmrecht in diesen Ausschüssen. Gegenüber vereinsschädigenden Beschlüssen dieser Ausschüsse steht dem Vorstand ein Vetorecht zu.

  2. Die Ausschüsse haben die Möglichkeit, innerhalb ihres Bereiches Ordnungsstrafen festzusetzen.
  1. Der Vorsitzende jedes Ausschusses ist berechtigt, Gäste zur Sitzung zu laden, die zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gehört werden.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Über die Mitgliederversammlung sind 1-2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben.
  2. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Für den Erlass der Geschäfts-, Finanz- und Ehrungsordnungen ist der Vorstand zuständig. Der Mitgliederversammlung sind diese Ordnungen zur Kenntnis zu geben.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  1. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der in § 2 dieser Satzung genannten, gemeinnützigen Körperschaft übergeben. Ist dies nicht möglich wird es der Stadt Schwäbisch Gmünd übergeben, die es bis zu 5 Jahre treuhänderisch für einen in der Ortschaft neuzugründenden Sportverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Schwäbisch Gmünd berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche oder kulturelle Zwecke in Bargau zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.